Schützen Sie Ihr Privatvermögen: Warum eine D&O-Versicherung für GmbHGeschäftsführer unverzichtbar ist
Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie immense Verantwortung. Ihre Entscheidungen können weitreichende finanzielle Schäden verursachen – und Sie haften dafür mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Eine Directors and Officers (D&O)- Versicherung bietet essenziellen Schutz vor den finanziellen Risiken von Fehlentscheidungen. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine D&O-Versicherung ist, was sie abdeckt, was ausgeschlossen bleibt, wie sich die Unternehmens-D&O von der persönlichen D&O unterscheidet und warum aktuelle Gerichtsurteile die Dringlichkeit einer solchen Absicherung unterstreichen. Lassen Sie sich von uns überzeugen, warum eine D&O-Versicherung für Sie unverzichtbar ist.
Was ist versichert? Was nicht?
Versicherter Schutz:
- Innenhaftung: Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer, etwa bei Fehlentscheidungen in der Unternehmensführung, wie falsche Investitionen oder unzureichende Risikobewertungen.
- Außenhaftung: Ansprüche von Dritten, z. B. bei Vertragsverletzungen, fehlerhaften Berichten oder wettbewerbsrechtlichen Verstößen.
- Verteidigungskosten: Kosten für Anwälte, Gerichte und Sachverständige, auch bei unberechtigten Ansprüchen.
- Strafrechtsschutz (eingeschränkt): Kosten für die Abwehr von Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, sofern kein Vorsatz nachgewiesen wird.
Nicht versichert:
- Vorsatz: Bewusst gesetzwidriges Handeln, wie Betrug, Unterschlagung oder Korruption.
- Bußgelder und Strafen: Geldstrafen aus Strafverfahren oder behördlichen Auflagen.
- Ansprüche aus § 64 GmbHG (Insolvenz): Zahlungen nach Insolvenzreife sind oft ausgeschlossen, es sei denn, sie sind explizit in der Police eingeschlossen (siehe OLG Düsseldorf, 20.07.2018, 4 U 93/16).
- Persönliche Verpflichtungen: Private Schulden oder Haftungsstreitigkeiten, die nicht mit der Geschäftsführertätigkeit zusammenhängen.
- Bekannte Vorfälle: Schäden, die vor Abschluss der Versicherung bereits bekannt waren
Unternehmens-D&O vs. persönliche D&O
Die Unternehmens-D&O wird von der GmbH für ihre Führungskräfte abgeschlossen und schützt alle versicherten Personen, wie Geschäftsführer, Prokuristen oder Compliance-Beauftragte. Die Versicherungssumme deckt Ansprüche bis zu einer vereinbarten Grenze ab, wird jedoch zwischen allen Versicherten geteilt. Die GmbH übernimmt die Prämien, was für den Geschäftsführer kostensparend ist. Ein Nachteil: Im Insolvenzfall oder bei hohen Ansprüchen kann die Deckungssumme schnell erschöpft sein. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (20.07.2018, 4 U 93/16) zeigt, dass Ansprüche aus § 64 GmbHG (Zahlungen nach Insolvenzreife) nur dann gedeckt sind, wenn dies ausdrücklich in der Police vereinbart ist. Viele Standardpolicen schließen solche Fälle aus, was eine sorgfältige Prüfung der Bedingungen erforderlich macht.
Die persönliche D&O hingegen wird vom Geschäftsführer selbst finanziert und abgeschlossen. Sie bietet individuell zugeschnittenen Schutz, unabhängig vom Arbeitgeber, und die gesamte Versicherungssumme steht allein der versicherten Person zur Verfügung. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die Unternehmens-D&O unzureichend ist oder keine besteht, etwa bei kleineren GmbHs oder in der Selbstständigkeit. Ein Urteil des OLG Hamm (13.07.2023, 20 U 64/22) verdeutlicht, dass Versicherer Verteidigungskosten auch bei strittiger Schuld zunächst übernehmen müssen, was die Bedeutung einer eigenen, zuverlässigen Police unterstreicht. Zudem bleibt die persönliche D&O auch bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen, was langfristige Sicherheit bietet.
Warum jetzt handeln?
Die verschärfte Haftung durch Gesetze wie die Corporate Governance, die zunehmende Komplexität von Compliance-Anforderungen oder DSGVO und die wachsende Zahl von Haftungsstreitigkeiten machen eine D&O-Versicherung unverzichtbar. Aktuelle Urteile zeigen, dass ohne ausreichenden Schutz Geschäftsführer schnell in finanzielle Not geraten können. Ob Unternehmens- oder persönliche D&O – der richtige Schutz sichert Ihr Vermögen und Ihre berufliche Zukunft.
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Aktuelle Urteile:
BGH, Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 •
Der BGH verschärfte die Haftung für ehemalige Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung. Auch nach Ausscheiden bleibt die Haftung bestehen, wenn während der Amtszeit die Insolvenzantragspflicht verletzt wurde. Geschäftsführer haften damit auch für Neugläubigerschäden, die nach ihrem Ausscheiden durch neue Schulden eintreten, sofern die eigene Pflichtverletzung ursächlich war
BGH, Urteil vom 14.03.2023 – II ZR 162/21 •
Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden GmbH wurde persönlich für Pflichtverletzungen bei der Kreditvergabe haftbar gemacht, weil er gegen seine Sorgfaltspflichten (§ 43 Abs. 2 GmbHG) verstieß. Die Haftung gilt auch in einer GmbH & Co. KG für Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit Geschäften der Gesellschaft stehen.
CEO-Konzept.de 04.09.2025